Unsere Erfahrungen

Fälle aus der Praxis

Fall 31

Im Dezember 2010 hat sich ein Rentner mit uns in Verbindung gesetzt, der seine betriebliche Altersversorgung im November 2004 in Form einer einmaligen Auszahlung erhalten hat. Da er sich Jahre zuvor von seinem Arbeitgeber getrennt hatte, wurde der Versicherungsvertrag der betrieblichen Altersversorgung auf ihn überschrieben und von ihm privat fortgeführt.

Die DAK Hamburg hatte den gesamten Abfindungsbetrag mit dem üblichen Berechnungsprocedere auf zehn Jahre verteilt und neben der bestehenden Krankenversicherung der Rentner voll verbeitragt. Daraus errechnete sich zum Ende des Kalenderjahres 2004 ein monatlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 82,96 €, der an die DAK zu entrichten war.

Da zu dieser Thematik Grundsatzklagen anhängig waren, hatte unser Mandant früher bereits Widerspruch erhoben, der bezüglich der noch ausstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ruhend gestellt wurde. Die DAK hatte mit Schreiben vom 21.04.2005 schriftlich bestätigt, dass eine Verjährung der Widerspruchsangelegenheit nicht eintreten wird und sie sich mit unserem Mandanten wieder in Verbindung setzt, sobald eine Entscheidung aus dem Musterverfahren vorliegt.

Eine negative Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde am 28.09.2010 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und an das Bundessozialgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass bei einer Übernahme des Versicherungsvertrages auf den Arbeitnehmer die Erträge, die dieser im Anschluss erwirtschaftet hat, nicht als eine betriebliche Altersversorgung anzusehen ist und somit durch die Krankenkassen nicht verbeitragt werden darf.

Am 28.03.2011 hat die DAK die bisherigen Einstufungsbescheide korrigiert und unserem Mandanten ein Guthaben in Höhe von 4.773,14 € erstattet.

Fall 29

22.151,18 € Rentennachzahlung, die die DRV Bund umgehend nach Einlegung einer Klage ausgezahlt hat.

Unser Mandant hatte sich im September 2010 mit uns in Verbindung gesetzt und uns mitgeteilt, dass er erst im Kalender 2010 erfahren hätte, das seine geschiedene Frau im Kalenderjahr 1999 verstarb.

Da seine Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches gekürzt wurde und seine Exfrau keine Leistung von der DRV erhalten hat, wurde die rückwirkende Kürzung von unserem Mandanten zurückgefordert. Die DRV Bund hat diesen Antrag abgelehnt und sich auch innerhalb des Widerspruchsverfahrens von unserem Mandanten nicht überzeugen lassen.

Erst die von uns im Oktober 2010 eingelegte Klage vor dem Sozialgericht Münster hat zu einer abrupten Korrektur geführt. Der Rentenbescheid mit der obigen Nachzahlung wurde bereits am 24.11.2010 durch die DRV erstellt und somit der bisherige Fehler korrigiert.

Fall 27

Die DRV Braunschweig-Hannover hatte einer Versicherten ein Anhörungsschreiben übersandt, aus dem zu ersehen war, dass beabsichtigt wurde aufgrund der überzahlten Witwenrente eine Summe in Höhe von 7.847,55 € zurückzufordern. Die Dame hat uns gebeten, diesen Rückforderungsanspruch zu überprüfen.

Unsere Überprüfung ergab, dass die Versicherte, die nach dem Tod des Ehegatten eine geringfügige Beschäftigung in dem Betrieb des Sohnes ausgeübt hat, tatsächlich die Witwenrente in der obigen Höhe zuviel erhalten hat. Die Überzahlung ergab sich aus dem Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.09.2010.

Neben der Überzahlung ergab unsere Prüfung jedoch auch, dass die DRV Braunschweig-Hannover nicht berechtigt war, im Kalenderjahr 2010 diese Überzahlung komplett zurückzufordern, da sie bereits seit Jahren Kenntnis bezüglich der Einkommensverhältnisse unserer Mandantin besaß und die Überzahlung nicht eher zurückgefordert hat.

Nach genauer Durchsicht der Verwaltungsakte und einer überzeugenden Stellungnahme war die DRV Braunschweig-Hannover bereit, die Rückforderung auf 360,16 € zu vermindern. Unsere Mandantin hatte somit eine Summe in Höhe von 7.487,39 € eingespart.

Fall 25

Auf Empfehlung ihres Rechtsanwalts hat sich im Januar 2010 die 1969 geborene Versicherte mit uns in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass sie bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und die DRV Bund wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine Überzahlung in Höhe von 3.270,52 € zurückgeforderte.

Die von uns durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass tatsächlich die Hinzuverdienste neben der Erwerbsminderungsrente überschritten wurden, es jedoch zweifelhaft war, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in obiger Höhe zurückfordern durfte.

Die DRV hat ihre Rechtsaufassung damit begründet, das die Versicherte den Wegfall bzw. die Kürzung der Rente hätte erkennen müssen, da der Rentenbescheid entsprechende Ausführungen enthielt.

Die damalige Rentengewährung wurde durchgeführt aufgrund extremer psychischer Störungen, die sich nach einer von unserer Mandantin erlebten Straftat ergeben haben.

Im anschließend von uns durchgeführten Widerspruchsverfahren konnten wir die DRV Bund von unserer Rechtsauffassung überzeugen, so dass der Rentenversicherungsträger lediglich die Summe zurückgefordert hat, um die die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 695,00 €. Somit konnte der Rückforderungsbetrag um 2.575,52 € reduziert werden.

Fall 23

Für eine 1967 geborene Mandantin haben wir im April 2007 den Antrag auf Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente gestellt. Nach einem Unfall in der Freizeit wurden bereits verschiedene Operationen, insbesondere im Schulterbereich durchgeführt. Die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund hatte den Antrag im Juli 2007 nach einer eigenen medizinischen Begutachtung abgelehnt. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren hat sich die DRV inhaltlich nicht geäußert, stattdessen bereits im November 2007 den Widerspruchsbescheid erstellt, gegen den wir am 10.12.2007 beim Sozialgericht Münster Klage erhoben haben. Innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens wurde neben einem orthopädischen auch ein neurologisches Gutachten erstellt. Unter Berücksichtigung gewisser Leistungseinschränkungen sind diese Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch für mindestens 6 Stunden einer Tätigkeit nachkommen kann und diese unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

Nach dieser Sachlage haben wir eine Begutachtung durch einen von uns genannten Mediziner beantragt.

Anschließend haben wir eine umfangreiche Stellungnahme an das Gericht übersandt und unsere rechtliche Bewertung dargelegt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 hat dann die Beklagte mitgeteilt, dass sie nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer (unbefristet) ab April 2007 anerkennt. Laut Rentenbescheid vom 25.11.2009 errechnete sich eine Nettorente in Höhe von 1.001,85 € sowie eine Rentennachzahlung in Höhe von 32.311,53 €. Darüber hinaus hat die DRV Zinsen in Höhe von 1.006,29 € gezahlt.

Fall 21

Im November 2007 hat sich die Mutter eines späteren Mandanten mit uns in Verbindung gesetzt, um einen Termin zu vereinbaren. Ihr 1959 geborener Sohn hatte seine erlernte Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur aufgrund medizinischer Einschränkungen bereits niedergelegt und bezog Arbeitslosengeld. Den Antrag auf Anerkennung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit hatte die DRV Westfalen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt.

Nach erfolgter Akteneinsichtnahme haben wir uns mit den behandelnden Ärzten unseres Mandanten in Verbindung gesetzt und anschließend den Widerspruch begründet. Daraufhin hat die DRV Westfalen eine ärztliche Stellungnahme von dem Internisten ihrer ärztlichen Begutachtungsstelle aus Münster erstellt, die aus unserer Sicht nicht haltbar war. Nach unserer weiteren Argumentation hat die DRV Westfalen inhaltlich nicht mehr geantwortet und stattdessen am 18.09.2008 den Widerspruchsbescheid erstellt. Die im September 2008 eingelegte Klage vor dem Sozialgericht Münster wurde sehr ausführlich begründet. Das Gericht hat daraufhin mit den behandelnden Medizinern des Klägers erneut Kontakt aufgenommen. Anschließend hat das Gericht sowohl ein orthopädisches als auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen lassen.

Die nunmehr vorliegenden Gutachter sind zu der Feststellung gekommen, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so dass das Gericht die DRV um eine inhaltliche Stellungnahme bat. Diese wurde wiederum erstellt unter Bezugnahme auf einen aktuellen Kommentar des Internisten der DRV Westfalen, der noch immer an seinen bisherigen falschen Feststellungen festhielt. Diese Mitteilung wurde dem Gericht am 22.07.2009 übersandt. Am 24.08.2009 hat dann die Beklagte DRV Westfalen festgestellt, dass sie zur Beendigung des Rechtsstreits bereit sei, teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (August 2007) anzuerkennen, die teilweise Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Laut Rentenbescheid vom 16.10.2009 wurde Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Diese belief sich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nach Abzug der Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 451,98 €. Die Rentennachzahlung für den zurückliegenden Zeitraum betrug 11.865,72 €.

Fall 19

Mit einem Widerspruchsbescheid der DRV Bund suchte uns Ende September 2007 eine 1954 geborene Versicherte auf. Mit dem Bescheid wurde die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Nach einem umfangreichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster hat das Gericht die Beteiligten im April 2009 zu einem Erörterungstermin geladen. Da sich der Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund einer in der Zwischenzeit durchgeführten Operation erheblich verbessert hat, wurde folgender Vergleich geschlossen:

volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit ab September 2007 befristet bis zum 30.11.2009.

Die Rentennachzahlung beläuft sich bis zum 30.06.2009 auf netto 9.622,94 €. Die monatliche Rente ab Juli 2009 netto auf 437,82 €.

Fall 17

Nach dem Tod eines Kollegen wurden wir im Dezember 2006 gebeten eine vor dem Sozialgericht Dortmund anhängige Klage weiterzuführen. Beklagte war die BAU BG (Tiefbau) in Wuppertal. Strittig war die Frage, ob es sich bei einem im Oktober 2002 erfolgten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, bzw. ob die vorliegenden medizinischen Einschränkungen Folge dieses Unfalls sind.

Nachdem wir uns in die umfangreichen Akten eingelesen hatten, haben wir die Klage fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung im August 2007 hat das Gericht die Beklagte verurteilt die Einschränkungen als Unfallfolgen anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.

Gegen das Gerichtsurteil hat die BG Berufung beim Landessozialgericht in Essen eingelegt. Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel wurde im September 2008 (gut ein Jahr später) die Berufung wieder zurückgezogen.

Der Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft erging im Januar 2009. Die monatliche Rente beträgt 1.408,83 €, die Rentennachzahlung 81.770,22 €.

Da bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde, ergab sich dort eine Minderung in Höhe von 116,11 € monatlich wegen des Zusammentreffens einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Das minderte die obige Rentennachzahlung um 6.190,43 €. An Zinsen zahlte die Berufsgenossenschaft außerdem 7.010,07 €.

Fall 15

Ein Versicherter aus Bayern (geboren 1963) hat uns gebeten ihn zu vertreten. Die DRV Bayern Süd hatte in einem Anhörungsschreiben mitgeteilt, dass ein Bescheid mit einer Beitragsforderung in Höhe von 22.604,52 € erstellt werden soll. Der Versicherte hatte 14 Tage Zeit eine Stellungnahme abzugeben.

Nachdem wir die Verwaltungsakte der DRV eingesehen haben, konnten wir erkennen, dass es sich um Handwerker-Pflichtbeiträge handelt, die der Rentenversicherungsträger gefordert hat.

Tatsächlich hatte sich unser Mandant vor einigen Jahren neben seiner Angestelltentätigkeit selbstständig gemacht. Die Tätigkeit als Angestellter wurde nur noch halbtags ausgeübt.

Die DRV hat im Februar 2009 auf die Rückforderung verzichtet, da wir aufgezeigt hatten, dass bereits zu Beginn der Selbstständigkeit die Möglichkeit bestanden hätte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Die DRV hatte diesbezüglich nicht beraten und ist somit ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Fall 13

Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes waren zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrenten bei einer Weitergewährung der Leistung neu zu berechnen, sofern die Weiterzahlung bis zum 30.04.2007 erfolgt ist.

In vielen Fällen haben sich die Anträge auf Neuberechnung der Rentenhöhe sehr positiv ausgewirkt.

Die höchste Rentennachzahlung in unserem Mandantenkreis erhielt eine 1963 geborene Versicherte von der DRV Bund aus Gera. Insgesamt wurden vier Rentenbescheide neu erstellt. Die Nachzahlungen aus den Bescheiden beliefen sich insgesamt auf 28.419,87 €.

Fall 11

Im Dezember 2007 hat uns eine seit Jahren verwitwete Dame gebeten, einen aktuellen Bescheid der DRV Westfalen zu überprüfen. Die DRV hatte mitgeteilt, dass die Witwenrente ab Mai 2003 um insgesamt 13.326,02 € überzahlt sei, diese Summe jedoch nicht erstattet werden müsse. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die laufende Rente verringert.

Unsere Prüfung ergab, dass die DRV tatsächlich die Rente zu hoch ausgezahlt hatte. Dort wurde übersehen, dass die Leistung wegen des Zusammentreffens mit einer Rente der Unfallversicherung zu kürzen war.

Im Januar 2008 haben wir der DRV Westfalen aufgezeigt, dass auch die laufende Witwenrente nicht mehr gekürzt werden darf, da die Fristen für eine Korrektur abgelaufen waren.

Der im Februar 2008 erstellte Leistungsbescheid wies für die Zeit von November 2007 – März 2008 eine Rentennachzahlung in Höhe von netto 1.472,55 € aus. Somit erhält unsere Mandantin ab diesem Zeitpunkt 294,51 € monatlich zu viel. Dieser Wert wird langsam abgeschmolzen, da unsere Mandantin für diese Rente keine Anpassung mehr erhält. Dieser Prozess wird zig Jahre in Anspruch nehmen.

Fall 9

Im Juni 2008 suchte uns eine 1960 geborene Versicherte auf mit einem Anhörungsschreiben der DRV Bund. Der Rentenversicherungsträger hat mitgeteilt, dass die bisherige Witwenrente überzahlt sei und diese Überzahlung zurückgefordert werden soll.

Dem im August 2008 erstellten Rückforderungsbescheid war zu entnehmen, dass unsere Mandantin 8.488,38 € an die DRV überweisen sollte.

Im Widerspruchsverfahren konnten wir die DRV überzeugen, dass sich unsere Mandantin nicht falsch verhalten hat – stattdessen die Fehler (Nichtberücksichtigung von Anrechnungsvorschriften) ausschließlich bei der DRV in Stralsund lagen.

Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die DRV auf die Rückforderung verzichtet.

Fall 7

Die DRV Bund hat unserem Mandanten einen neuen Rentenbescheid (Witwerrente) übersandt und wegen Überzahlung einen Betrag in Höhe von 9.873,78 € zurückgefordert. Die bisherigen Rentenbescheide wurden sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufgehoben.

Grund der Rückforderung war eine nichtberücksichtigte Kürzung wegen des Zusammentreffens einer Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Witwerrente der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung).

Die genaue Recherche der Verwaltungsakte ergab, dass der Rentenversicherungsträger alle Fakten kannte und die bisherigen Bescheide fehlerhaft (also ohne Kürzung) erstellt hatte.

Aufgrund unserer Argumentation im Widerspruchsverfahren hat die DRV Bund von der obigen Rückforderung abgesehen, wollte jedoch die laufende Rente mindern.

Nach einer weiteren Argumentation unsererseits musste die DRV auch die laufende und zukünftige Rente ungemindert zahlen, da der Rentenversicherungsträger gesetzlich vorgeschriebene Fristen übersehen hatte. Unser Mandant erhält seit dem letzten Bescheid aus März 2008 weiterhin monatlich 146,29 € zu viel.

Fall 5

Die DRV Bund hat die Entrichtung freiwilliger Beiträge abgelehnt mit der Begründung, dass unser Mandant aufgrund eines Antrages zur Pflichtversicherung als Selbstständiger keine freiwilligen Beiträge zahlen kann. Tatsächlich wurde der Antrag zur Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt, da unser Mandant in dem Glauben war diesen Antrag stellen zu müssen. Wir haben die Verwaltungsakte eingesehen und festgestellt, dass sich aus dem Antrag und dem weiteren Schriftwechsel mehrere Widersprüche ergeben haben. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster hat der Rentenversicherungsträger nach Vorlage der Klagebegründung eine erneute Prüfung des Sachverhaltes durchgeführt und ist unserer Rechtsauffassung gefolgt. Der Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnis der DRV beendet.

Fall 3

Ende 1999 konnten wir für eine Mandantin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchsetzen mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 114.280,77 DM. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute DRV Bund) hatte außerdem Zinsen in Höhe von 5.351,72 DM zu zahlen.

Fall 30

Zu Beginn des Kalenderjahres 2011 besuchte uns eine Mandantin mit einem aktuellen Bescheid der DRV Westfalen, in dem festgestellt wurde, dass sich eine Überzahlung der Witwenrente in Höhe von 2.093,69 € für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2010 ergeben hat. Nach der von uns durchgeführten Akteneinsicht der Verwaltungsakte sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die Überzahlung durch die DRV Westfalen korrekt ermittelt wurde. Da es aus unserer Sicht nicht rechtens war, den Betrag zurückzufordern, haben wir gegen die DRV Westfalen das Widerspruchsverfahren geführt.

Tatsächlich durfte die DRV die Überzahlung nicht komplett zurückfordern, da diesbezüglich einzuhaltende Fristen abgelaufen waren.

Mit Bescheid vom 15.06.2011 wurde die Rückforderungssumme um 2.023,00 € reduziert, so dass lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von 70,52 € zu erstatten war.

Fall 28

Eine Erwerbsminderungsrentnerin, die auch von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente erhielt, hat uns im Sommer 2010 aufgesucht, um klären zu lassen, ob es sinnvoll erscheint, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Mai 2010 zu beantragen. Insbesondere sollte dabei geprüft werden, ob das Zusammentreffen der Renten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu einer Rentensteigerung führen würde.

Unsere Überprüfung ergab, dass die bisherige Kürzung der Erwerbsminderungsrente sich aus dem Altrecht ergab, das anzuwenden war, bei weit zurückliegenden Versicherungsfällen und sich das neue Recht auch bei der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen günstiger auswirkt.

Die DRV Bund vertrat zunächst die Rechtsauffassung, dass auch bei einer zukünftigen Altersrente die Kürzung wegen des Zusammentreffens nach den damaligen Rechtsvorschriften zu bewerten ist und sich somit letztendlich keine Änderung in der Rentenhöhe ergibt.

Wir haben umgehend den Rentenantrag gestellt und konnten aufgrund verschiedener Kommentierungen die DRV Bund von unserer Rechtsauffassung überzeugen.

Im Dezember 2010 erhielten wir den Rentenbescheid, in dem ausgewiesen wurde, dass sich für die Zeit von Mai bis Dezember 2010 eine Rentennachzahlung in Höhe von
2.804,72 € ergibt. Der aktuelle Nettozahlbetrag erhöhte sich somit um monatlich 348,06 €. Diese Rentensteigerung hätte sich nicht ergeben, sofern unsere Mandantin dem Rat der DRV Bund gefolgt wäre.

Fall 26

Zu Beginn des Kalenderjahres 2010 hat uns ein Vater in der Angelegenheit seiner 1977 geborenen Tochter aufgesucht.

Die behinderte Tochter litt an einer seltenen Krankheit, die sich leider so ausgewirkt hat, dass das Leistungsvermögen der jungen Frau sich immer weiter reduziert hat. Daraufhin stellte der Vater den Rentenantrag auf Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Die DRV Westfalen hatte nach der Rentenantragstellung einen Bescheid erstellt und mitgeteilt, dass die medizinischen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass ab dem
12. Lebensjahr der Versicherten Erwerbsminderung vorliegt. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge entrichtet wurden, wäre somit auch keine Rente zu zahlen.

Tatsächlich hatte die Versicherte vor der Rentenantragstellung für ca. zwölf Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet.

In dem von uns durchgeführten Widerspruchsverfahren konnten wir den medizinischen Werdegang der Versicherten darlegen und somit dem Rentenversicherungsträger erklären, dass seine Bemühungen bezüglich der medizinischen Sachaufklärung oberflächlich waren und somit zu einem falschen Ergebnis geführt haben.

Die DRV Westfalen hat daraufhin ihren Fehler eingesehen und am 27.08.2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Befristung gewährt. Die Rentennachzahlung belief sich auf 9.964,28 €. Der monatliche Zahlbetrag nach Abzug der Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 756,59 €.

Fall 24

Im Mai 2009 suchte uns ein Versicherter auf und bat um Beratung bezüglich der zukünftigen und rückwirkenden Beitragsentrichtung als Selbständiger.

Im Oktober 1989 begann die Selbständigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sollte eine freiwillige Beitragsentrichtung in Höhe des Mindestbeitrages durchgeführt werden. Die DRV Bund hat jedoch tatsächlich ab diesem Zeitpunkt einkommensgerechte Pflichtbeiträge durchgeführt.

Unsere Prüfung hat ergeben, dass der ursprüngliche Antrag auf eine Beitragsentrichtung mehrere Fehler beinhaltete, die normalerweise den Rentenversicherungsträger damals hätte veranlassen müssen, sich mit dem Versicherten in Verbindung zu setzen, damit der Antrag fehlerfrei gestellt ist und korrekt umgesetzt werden kann.

Im Zuge eines Widerspruchsverfahrens konnten wir die DRV davon überzeugen, dass über Jahre Beiträge in falscher Höhe entrichtet wurden. Daraufhin erstattete der Rentenversicherungsträger die bisherigen Pflichtbeiträge im Dezember 2009 in Höhe von 71.311,70 €. Nach Abzug der freiwilligen Beiträge in Höhe von 19.306,10 € wurde eine Beitragserstattung in Höhe von 52.005,60 € an unseren Mandanten überwiesen.

Fall 22

Im September 2009 hatten sich die Eltern eines jungen Mannes gemeldet, der nach einem Suizidversuch nicht mehr in der Lage war, erwerbstätig zu sein. Es sollte zunächst geklärt werden, ob aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt ein Anspruch auf Rente vorliegen könnte, da der junge Mann noch keine fünf Jahre an Beiträgen entrichtet hatte und somit die normalen Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenbezug nicht vorlagen.

Unsere Prüfung hat ergeben, dass im vorliegenden Fall ein Invaliditätsschutz im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden war, da die Vorraussetzungen für die sogenannte verkürzte Wartezeiterfüllung vorlagen, da der Versicherte sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in einer beruflichen Ausbildung befand. Wir haben daraufhin den Rentenantrag gestellt und einen Rentenbescheid über die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Der im Mai 1982 geborene Versicherte erhält laut Rentenbescheid von November 2009 einen Nettozahlbetrag in Höhe von 797,13 € und eine Rentennachzahlung in Höhe von 3.188,52 €. Die monatliche Rente wird bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt.

Fall 20

In einem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Münster wurde im Mai 2009 ein Vergleich mit der DRV Bund geschlossen. Unserer Mandantin (Jahrgang 1954) wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis Dezember 2011 zugesagt. Der nicht strittige Rentenbeginn war der 01.01.2007, da bis zum 31.12.2006 bereits eine zeitlich befristete Rente gewährt wurde.

Strittig war die Bewertung des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der individuellen Diagnosen. Nach mehreren Begutachtungen konnte das obige Ergebnis erzielt werden. Ursprünglich wurde versucht, eine Dauerrente durchzusetzen. Da die DRV Bund jedoch aufgrund der Gutachten maximal die zeitlich befristete Rente gewähren wollte, haben wir nach kurzer Unterbrechung in der mündlichen Verhandlung und nach Rücksprache mit unserer Mandantin dem Vergleich zugestimmt.

Dem Rentenbescheid ist zu entnehmen, dass sich der monatliche Zahlbetrag auf 640,14 € beläuft. Für die Zeit vom 01.01.2007 – 31.07.2009 errechnet sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 20.080,06 €, die die Klägerin inzwischen erhalten hat.

Fall 18

Ein Versicherter, der vor circa 10 Jahren geschieden wurde, hatte uns aufgesucht und gebeten zu ermitteln, wie sich der damals errechnete Versorgungsausgleich verändern würde bei einer Berechnung nach aktueller Gesetzeslage. Unser Mandant hatte lediglich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seine geschiedene Ehefrau ebenfalls aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL).

Die Neuberechnung ergab, dass der Mann circa 58 € weniger an seine damalige Ehefrau abgeben müsste, sofern ein Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleiches gestellt wird. Nach kurzen Überlegungen beauftragte uns unser Mandant beim zuständigen Familiengericht den Antrag zu stellen.

Das Gericht hat aktuelle Berechnungen der Versorgungsträger eingeholt und den Ausgleich neu berechnet. Anschließend erhielten wir die Mitteilung des Gerichts, dass unser Antrag abgelehnt wird, da der Mindestwertunterschied in Höhe von 10 % zur Erstentscheidung nicht erreicht wird.

Die Prüfung der Berechnung des Gerichts ergab, dass diese fehlerhaft war. Der Richter hatte an einer Stelle der Berechnung DM- und €-Werte verwechselt.

Bevor von Seiten des Gerichts eine Korrektur erfolgen konnte, hatte sich die geschiedene Ehefrau bereits anwaltlich vertreten lassen. Nachdem das Gericht erneut gerechnet hatte, blieben bei den gegnerischen Anwälten Bedenken, ob die Berechnung des Versorgungsausgleichs so richtig sei. Obwohl die Anwälte ihre Bedenken nicht konkretisiert haben, hat der Richter des Amtsgerichts zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Verhandlung äußerte die Gegenseite, dass sie sich nicht vorstellen könne, weshalb sich der Wert der Zusatzversorgung gegenüber der Erstberechnung so verändert habe. Nach der von uns erfolgten Erklärung hat die Gegenseite keine Anträge mehr gestellt. Mit Beschluss hat das zuständige Amtsgericht im April 2009 den Versorgungsausgleich abgeändert. Aufgrund der Rentenanpassung im laufenden Kalenderjahr wurde der bisherige Malus im Versicherungskonto um circa 60 € monatlich reduziert.

Fall 16

Die 1958 geborene Mandantin hatte uns im Herbst 2006 beauftragt Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Die DRV Bund in Gera hat im Februar 2007 einen ablehnenden Bescheid erstellt.

Im folgenden Widerspruchsverfahren hat der Rentenversicherungsträger durch eine niedergelassene Neurologin/Psychiaterin eine erneute Begutachtung vorgenommen. Die im Auftrag der DRV tätig gewordene Ärztin stellte (wie so häufig) ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich fest. Im Dezember 2007 erhielten wir den zweiten ablehnenden Rentenbescheid (Widerspruchsbescheid).

In der von uns geführten Klage vor dem Sozialgericht Dortmund wurde eine genauere medizinische Sachaufklärung durchgeführt. Die mündliche Verhandlung wurde im Februar 2009 geführt. Aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Gutachten war die DRV bereit die volle Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung und ohne Befristung zu gewähren.

 

Unsere Mandantin erhielt eine Rentennachzahlung in Höhe von 17.410,98 € und bezieht eine monatliche Leistung in Höhe von 579,05 € (netto).

Fall 14

Ein 1945 geborener Versicherter hat zur Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Die bisherige Schwerbehinderung (50 %) war nur bis zwei Monate vor Rentenbeginn gültig. Rechtzeitig vorher wurde der Antrag beim Kreis Steinfurt gestellt weiterhin den Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 anzuerkennen.

Tatsächlich wurde nur ein GdB in Höhe von 30 gewährt. Daraufhin hat die DRV Bund die Rente in die Altersrente für langjährig Versicherte umgewandelt. Somit ergab sich ein versicherungsmathematischer Abschlag bei der Rente in Höhe von 7,2 %.

Nachdem uns der komplette Sachverhalt vorgelegt wurde, haben wir gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben. Die Schwerbehinderung von 50 % konnte durchgesetzt werden, sodass die Rente der DRV ohne Abschläge zu gewähren war. Der monatliche Zahlbetrag der Rente erhöhte sich um 91,70 €.

Fall 12

Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Wuppertal hat unserem Mandanten einen ablehnenden Rentenbescheid übersandt. Die Folgen aufgrund eines Arbeitsunfalls am Auge unseres Mandanten würden nicht ausreichen um die beantragte Leistung zu gewähren.

Auch in dem von uns durchgeführten Widerspruchsverfahren hielt die BG an ihrer Auffassung fest.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster hatte die Beklagte das Gericht gebeten auf Kosten der BG eine weitere Nachuntersuchung durchzuführen. Das Gericht hat der Bitte stattgegeben. Der von unserer Seite vorgeschlagene Mediziner hat die Begutachtung durchgeführt. Anschließend erging von der Berufsgenossenschaft ein Vergleichsvorschlag.

Nach der Beendigung des Verletztengeldes erhält unser Mandant eine Verletztenrente ab Mai 2008 von der Berufsgenossenschaft. Die derzeitige Rentenhöhe beläuft sich auf monatlich 638,52 €.

Fall 10

Eine Mandantin hatte uns gefragt, ob wir auch den Rentenbescheid der behinderten Tochter prüfen könnten. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte bei der DRV Bund haben wir festgestellt, dass die volle Erwerbsminderungsrente wegen eines Hinzuverdienstes nur als 2/3-Leistung gezahlt wurde. Der Hinzuverdienst ergab sich aus der Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Tatsächlich darf der Rentenversicherungsträger die Rente aufgrund der Einnahmen aus der Werkstatt für behinderte Menschen nicht kürzen.

Im November 2007 erhielten wir den neuen Rentenbescheid ohne Kürzung und einer Rentennachzahlung in Höhe von 10.342,63 €. Die Nachzahlung errechnete sich aus der Zeit ab Januar 2003. Für die Zeit davor konnte die Rente aufgrund der bestehenden Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch nicht nachgezahlt werden.

Gegen den Rentenbescheid hatten wir erneut Widerspruch erhoben, da die DRV Bund die im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Verzinsung vergessen hatte. Kurz darauf erfolgte eine Berechnung der Zinsen in Höhe von 952,40 €.

Anschließend haben wir unserer Mandantin angeraten für die Zeit vor 2003 einen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Rentenanteile durchzusetzen.

Im August 2008 wurde der Ersatzanspruch in Höhe von 11.808,62 € zusätzlich von der DRV gezahlt.

Fall 8

Im Sommer 2007 kontaktierte uns eine fast komplett erblindete Frau, die bei der DRV Bund einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Der Rentenversicherungsträger hatte daraufhin zunächst gebeten den Antrag auf Teilhabe für Versicherte (Reha-Antrag) zu stellen.

Bei Durchsicht der Verwaltungsakte konnten wir ersehen, dass bereits im Kalenderjahr 2003 vom Berufsförderungswerk festgestellt wurde, dass eine berufliche Reha nicht sinnvoll erscheint. Wir haben den Rentenversicherungsträger aufgefordert endgültig über den Rentenantrag zu entscheiden.

Im November 2007 erhielten wir den Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderungsrente (Nettorente 850,84 €, Rentennachzahlung 7.679,91 €).

In dem anschließend von uns durchgeführten Widerspruchsverfahren haben wir daraufhin gewirkt, dass der in 2003 gestellte Reha-Antrag in einen Rentenantrag hätte umgewandelt werden müssen. Die DRV Bund hat lange Zeit nicht entschieden, sodass wir beim Sozialgericht Dortmund Untätigkeitsklage erhoben haben.

Im Juli 2008 wurde der zweite Rentenbescheid erteilt. Der monatliche Rentenstatus hat sich netto auf 892,95 € erhöht. Die weitere Rentennachzahlung für unsere Mandantin betrug 46.608,00 €.

Fall 6

Unsere Mandantin hatte als Selbstständige in der Zeit von Oktober 1993 bis Dezember 1996 Pflichtbeiträge entrichtet, die von der DRV Bund beanstandet wurden. Durch Ablauf von Fristen war die DRV Bund nicht bereit die Beiträge zu erstatten bzw. in freiwillige Beiträge umzuwandeln. Der Rentenversicherungsträger konnte demnach die Beiträge behalten ohne einen Gegenwert in Aussicht zu stellen. Der Streitwert betrug 7.555,94 €.

Im Widerspruchsverfahren konnten wir Verfahrensfehler der DRV nachweisen. Im Mai 2008 hat der Rentenversicherungsträger alle gezahlten Beiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt und dem Versicherungskonto unserer Mandantin gutgeschrieben.

Fall 4

Im Kalenderjahr 2006 beantragten wir für einen fast 74-jährigen Mandanten erstmalig die Altersrente, die bereits zum 65. Lebensjahr hätte beantragt werden können. Die DRV Bund wollte die beantragte Leistung erst ab Februar 2006 (Antragsdatum) gewähren. Aufgrund unserer Argumentation im Widerspruchsverfahren wurde der Rentenbeginn auf April 1997 zurückdatiert. Unser Mandant erhielt eine Nachzahlung in Höhe von 134.890,79 €.

Fall 2

Bereits im Kalenderjahr 1998 erhielt unsere Mandantin eine Nachzahlung von über 200.000,00 DM von der damaligen LVA Westfalen. Die zunächst falsch berechnete Rente musste rückwirkend korrigiert werden. Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften wurde zunächst eine Rentennachzahlung in Höhe von 68.433,37 DM ausgezahlt. Bei der anschließenden Klage wegen Amtshaftung wurde ein Vergleich geschlossen mit einer weiteren Nachzahlung in Höhe von 140.000,00 DM.

Fall 1

Bei der Prüfung eines Witwenrentenbescheides haben wir festgestellt, dass die DRV Westfalen die Anrechnung des eigenen Einkommens nicht vorgenommen hat und somit die Witwenrente nicht gekürzt wurde. Dadurch werden monatlich circa 100,00 € zuviel ausgezahlt, obwohl dem Rentenversicherungsträger alle Fakten bekannt sind. (Nicht jeder Fehler wirkt sich negativ aus.)